Allgemeine Geschäftsbedigungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)
 
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftrag-
nehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.
Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder
Lieferanten wird widersprochen.
Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
 
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis  zur  Auftragsannahme  sind  alle  Angebote  freibleibend.  Weicht  der  Auftrag
des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in  diesem
Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.  
 
2.2 Lieferverzögerung
Wird  die  von  uns  geschuldete  Leistung  durch  höhere  Gewalt,  rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines
seiner  Lieferanten  sowie  ungünstige  Witterungsverhältnisse  verzögert,  so  ver-
längert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.  
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne
Ersatzleistung  vom  Vertrag  zurücktreten.  Kann  die  Lieferung  aufgrund  von
Umständen,  die  der  Auftraggeber  zu  vertreten  hat,  nicht  zum  vereinbarten
Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten
gehen  zu  Lasten  des  Auftraggebers.  Wir  behalten  uns  die  Geltendmachung
weiterer Verzögerungskosten vor.
 
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche  Mängel  unserer  Leistung  müssen  von  Unternehmern  zwei  Wo-
chen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt
werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtli-
cher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschrif-
ten beim Handelskauf bleiben unberührt.
 
2.4. Mangelverjährung
Bei  Verträgen  mit  Unternehmern,  die  keine  Bauleistung  betreffen,  beträgt  die
Gewährleistung  ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstel-
len, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf
die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht,
soweit  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vorliegt  oder  Ansprüche  wegen  der
Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  geltend  gemacht
werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
 
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände  nachzubessern  oder  dem  Auftraggeber  gegen  Rücknahme
des  beanstandeten Gegenstandes Ersatz  zu liefern. Solange  wir  unseren Ver-
pflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertra-
ges zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist
eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird
sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass  oder  Rückgängigmachung  des  Vertrages  verlangen.  Satz  1  gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
 
2.6. Aus- und Einbaukosten
Die  gesetzliche  Regelung  im  Kaufvertragsrecht  gilt  uneingeschränkt  für  die
Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
 
2.7. Anlieferung
Beim  Anliefern  setzen  wir  voraus,  dass  das  Fahrzeug  unmittelbar  an  das  Ge-
bäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder  wegen  erschwerter  Anfuhr  vom  Fahrzeug  zum  Gebäude  verursacht  wer-
den, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus
sind  mechanische  Transportmittel  vom  Auftraggeber  bereitzustellen.  Treppen
müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausfüh-
rung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
 
2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in
Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.  
 
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewir-
kung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutba-
rer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewir-
kung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
 
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt  der  Auftraggeber  gemäß  §  648  BGB  den  Werkvertrag,  so  sind  wir
berechtigt,  10  %  der  Gesamtauftragssumme  bzw.  10%  der  Vergütung  für  den
noch  nicht  erbrachten  Teil  der  Leistung  als  Schadensersatz  zu  verlangen.  Bei
entsprechendem  Nachweis  können  wir  auch  einen  höheren  Betrag  geltend
machen.  Dem  Auftraggeber  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
 
 
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
–  Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder
zu fetten
–  Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
–  Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind
jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nach-
zubehandeln
 
Diese  Arbeiten  gehören  nicht  zum  Auftragsumfang,  wenn  nicht  ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängel-
ansprüche entstehen.
 
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und  die Gebäudehülle dichter.
Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach
DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist
eine  planerische  Aufgabe,  die  nicht  Gegenstand  des  Auftrages  an  den  Hand-
werker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
 
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausfüh-
rungen  (Farbe  und  Struktur),  insbesondere  bei  Nachbestellungen,  bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhöl-
zer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
 
5.4 Der Auftraggeber hat  zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster,  Treppen,  Parkett)  für  geeignete  klimatische  Raumbedingungen  (Luft-
feuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
 
6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.  
 
7. Eigentumsvorbehalt
7.1  Gelieferte  Gegenstände  bleiben  bis  zur  vollen  Bezahlung  der  Vergütung
unser Eigentum.
 
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-
gegenstände  unverzüglich in Textform anzuzeigen und  die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt  zu  unterrichten. Der Auftraggeber ist  nicht  berechtigt,
die  ihm  unter  Eigentumsvorbehalt  gelieferten  Gegenstände  zu  veräußern,  zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
 
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbe-
trieb,  so  dürfen  die  Gegenstände  im  Rahmen  einer  ordnungsgemäßen  Ge-
schäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderun-
gen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt
in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns
abgetreten.  Bei  Weiterveräußerung  der  Gegenstände  auf  Kredit  hat  sich  der
Auftraggeber  gegenüber  seinem  Abnehmer  das  Eigentum  vorzubehalten.  Die
Rechte  und  Ansprüche  aus  diesem  Eigentumsvorbehalt  gegenüber  seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
 
7.4  Werden  Eigentumsvorbehaltsgegenstände  als  wesentliche  Bestandteile  in
das  Grundstück  des  Auftraggebers  eingebaut,  so  tritt  der  Auftraggeber  schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbe-
haltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.  
 
7.5  Werden  die  Eigentumsvorbehaltsgegenstände  vom  Auftraggeber  bzw.  im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber  schon jetzt gegen  den  Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an  uns  ab.  Bei  Verarbeitung,  Verbindung  und  Vermischung  der  Vorbehaltsge-
genstände  mit  anderen  Gegenständen  durch  den  Auftraggeber  steht  uns  das
Miteigentum  an  der  neuen  Sache  zu  im  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
 
8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir
uns  unser  Eigentums-  und  Urheberrecht  vor.  Sie  dürfen  ohne  unsere  Zustim-
mung  weder  genutzt,  vervielfältigt  noch  dritten  Personen  zugänglich  gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurück-
zugeben.
 
9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.  
 
10. Gerichtsstand  
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz unseres Unternehmens.